Statuten
Der FSAI ist offen für neue Mitglieder. Seit seiner Gründung im Jahr 1935 vertritt der FSAI die Interessen von selbständig erwerbenden Architektinnen und Architekten. Er ist der einzige patronale Berufsverband der Schweiz, der sich in den Bereichen Professionalität und Ethik exklusiv für Architekten engagiert.
1. Name, Sitz
Unter dem Namen: "fsai - Verband freierwerbender Schweizer Architekten / Féderation suisse des architectes indépendants / Federazione svizzera degli architetti indipendenti" besteht seit 30. Mai 1935 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Jeweiliger Sitz des fsai ist in der Regel der Geschäftssitz der Präsidentin oder des Präsidenten.
2. Zweck
Der fsai fördert die gesellschaftliche Rolle der selbständigen Architektinnen und Architekten als Träger wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Verantwortung. Der Verband bemüht sich um die Erhaltung der freien Entfaltungsmöglichkeit im Berufsstand – in schöpferischer und wirtschaftlicher Hinsicht.
Der fsai vertritt einen ganzheitlichen Ansatz. Er trägt dadurch zur Hebung der allgemeinen Lebensqualität bei.
Als verantwortungsbewusster, politisch wie konfessionell neutraler Fach- und Arbeitgeberverband setzt sich der fsai ein für:
- den ethisch hohen Standard der beruflichen Leistungen seiner Mitglieder
- die fachliche Weiterbildung und Nachwuchsförderung
- die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder bei der Berufsausübung
- ausgeglichene, sozialpartnerschaftliche Verhältnisse in den angeschlossenen Architekturbüros
Die Mitglieder des fsai verpflichten sich:
- ihre berufliche und ethische Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt wahrzunehmen
- die anerkannten Normen, Richtlinien und Empfehlungen zu befolgen
- das Berufsgeheimnis zu wahren
- als Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, Expertinnen und Experten, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter weder Vergütungen noch weitere Entschädigungen irgendwelcher Art von Drittpersonen entgegenzunehmen.
Als Berufsverband fordert der fsai von seinen Mitgliedern Kollegialität, Solidarität und Loyalität. Mitglieder des fsai sind in der Regel in der Lage sämtliche Architekturleistungen zu erfüllen und über Einsatz und Leistung von Dritten zu beraten.
3. Mitgliedschaft
Der fsai besteht aus Einzelmitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Jedes Verbandsmitglied ist zugleich Mitglied einer Regionalgruppe.
3.1 Aufnahmebedingungen
3.1.1 Einzelmitglieder
Alle in der Schweiz niedergelassenen, freierwerbenden Architektinnen und Architekten sowie solche schweizerischer Nationalität, welche im Ausland ein Architekturbüro führen, können unter folgenden Bedingungen Mitglied des fsai werden:
- Sie müssen im Schweizerischen Register REG A als Architektin oder als Architekt eingetragen sein.
- Sie müssen freierwerbende Architektin oder Architekt sein und den Beruf seit mindestens 2 Jahren ununterbrochen selbständig ausgeübt haben.
- Sie müssen ausreichende Beweise über ihre Berufserfahrung und über die Qualität der von ihnen persönlich geschaffenen Werke erbringen.
- Ausnahmsweise können auch Architektinnen und Architekten in leitender Anstellung, deren Tätigkeiten einer freierwerbenden Berufsausübung entsprechen, in den fsai aufgenommen werden. Abs. 1 Ziff. 1 und 3 gelten sinngemäss.
- Bei Persönlichkeiten, an deren Mitgliedschaft der fsai ein besonderes Interesse hat, kann auf die Erfüllung einzelner Beitrittsvoraussetzungen verzichtet werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.1.2 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verband oder den Berufsstand besondere Verdienste erworben haben, sei es als Mitglied oder ausserhalb des fsai.
3.2 Aufnahmeverfahren
3.2.1 Einzelmitglieder
Interessierte richten ihr Aufnahmegesuch an die Regionalgruppenleiterin / den Regionalgruppenleiter zuhanden des Vorstandes.
Die Einführung erfolgt durch Patinnen / Paten, die bereits Mitglieder des Verbandes sind und in der Regel derselben Regionalgruppe angehören. Die Regionalgruppenleiterin / der Regionalgruppenleiter erstattet Bericht und Antrag zu Handen des Vorstandes. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand.
Das Mitglied ist berechtigt, folgenden Titel zu tragen:
"Architektin fsai / Architekt fsai"
3.2.2 Ehrenmitglieder
Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
3.3 Austritt, Ausschluss
Mitglieder können unter Beachtung einer halbjährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Jahres aus dem Verband austreten. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem fsai ausschliessen, wenn es den Interessen des Verbandes und des Berufsstandes offensichtlich zuwiderhandelt.
Mitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem fsai während mindestens zwei Verbandsjahren nicht mehr erfüllt haben, werden vom Vorstand aus dem Verband ausgeschlossen.
4. Organisation
4.1 Regionalgruppen
Der fsai gliedert sich in Regionalgruppen, die sich selbständig organisieren. Die Regionalgruppen können sich intern weiter gliedern. Die Regionalgruppen haben das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge über Geschäfte zu stellen, welche in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen.
4.2 Organe
4.2.1 Der fsai hat folgende Organe:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren
4.2.2 Mitgliederversammlung
Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt einmal jährlich im ersten Semester. Der Vorstand teilt Tagungsort und Datum den Mitgliedern mindestens zwei Monate im Voraus mit. Anträge der Regionalgruppen und Mitglieder sind dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einzureichen.
Über Geschäfte, die den Mitgliedern nicht mindestens vier Wochen vor der Versammlung mitgeteilt worden sind, kann nur beraten, nicht aber gültig beschlossen werden.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/6 der Verbandsmitglieder oder zwei Regionalgruppen einberufen werden. Die Einladung bzw. das Begehren nennt die zu behandelnden Geschäfte.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des fsai.
Zusammensetzung, Beschlussfähigkeit, Wahl- und Abstimmungsmodus
Die Mitgliederversammlung wird aus den teilnehmenden Mitgliedern des Verbands gebildet. Die Mitglieder des Vorstandes sowie Ehrenmitglieder nehmen jeweils mit einem Stimmrecht pro Person an der Mitgliederversammlung teil. Der Vorstand hat kein Stimmrecht beim Erteilen der Entlastung.
Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz. In der Regel erfolgen Abstimmungen und Wahlen im offenen Verfahren. In Sachgeschäften entscheidet grundsätzlich das relative Mehr der abgegebenen, gültigen Stimmen, bei Wahlen das absolute Mehr. In einem zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr.
Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung beschliesst über Geschäfte, für die nicht ein anderes Verbandsorgan zuständig ist. Insbesondere ist sie befugt zur:
- Beschlussfassung über organisatorische und geschäftliche Fragen des Verbandes, die ihrer Wichtigkeit wegen nach dem Ermessen des Vorstandes und nicht durch ein anderes Verbandsorgan erledigt werden können.
- Annahme und Änderung der Statuten und Standesordnung.
- Genehmigung des Tätigkeitsberichtes über das abgelaufene Verbandsjahr, verfasst durch die Präsidentin oder den Präsidenten.
- Genehmigung der Jahresrechnung sowie des Voranschlages / Budgets für das folgende Geschäftsjahr. Der Abschluss erfolgt jeweils per 31. Dezember.
- Festlegung der Finanzkompetenz des Vorstandes im Einzelfall bis CHF 3'000.00, im gesamten CHF 10'000 pro Geschäftsjahr.
- Festlegung der Mitgliederbeiträge an den Verband.
- Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich, mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten.
- Einsetzung von besonderen Kommissionen.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Auflösung des Verbandes.
4.2.3 Vorstand
Ordentliche und ausserordentliche Vorstandssitzung
Die Einberufung von ordentlichen Vorstandssitzungen liegt im Ermessen der Präsidentin oder des Präsidenten. Ausserordentliche Vorstandssitzungen finden statt, wenn wenigstens drei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.
Zusammensetzung, Beschlussfähigkeit, Abstimmungsmodus
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Jede Regionalgruppe muss vertreten sein. Die Präsidentin oder der Präsident wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Das Präsidium wechselt in der Regel im Dreijahres-Turnus von einer Regionalgruppe zur andern, in der Reihenfolge Zürich - Bern/Romandie - Innerschweiz/Tessin. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident stammt aus derjenigen Regionalgruppe, welche turnusgemäss als nächste das Präsidium übernehmen wird. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Mitglieder des Vorstandes können wiedergewählt werden. In Abstimmungen gilt das einfache Mehr; bei Stimmengleichheit fällt die Vorsitzende oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
Zuständigkeit
Der Vorstand vertritt den Verband gegen aussen. Er besorgt die allgemeine Geschäftsführung und hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vollzug von Verbandsbeschlüssen
- Erledigung der laufenden Geschäfte
- Einberufung der Mitgliederversammlung und Festlegung der Traktanden
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Verbandsmitgliedern
- Besorgung der finanziellen Angelegenheiten sowie Verwaltung des Verbandsvermögens
- Zusammenarbeit mit den Regionalgruppen
- Überwachung der Einhaltung der Statuten und Reglemente
- Erlass von Reglementen
- Pflege der Beziehungen zu Behörden und Berufsverbänden
Einzelne Geschäfte kann der Vorstand zum Bericht und Antrag an eigens hierfür gebildete oder ständige Kommissionen weisen.
Vertretung des Verbandes
Der Vorstand vertritt den Verband gegen aussen. Er bestimmt die Zeichnungsberechtigung.
Vorstandsmitglieder
Die Präsidentin oder der Präsident koordiniert die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder und orientiert über die Geschäfte. Sie oder er erstattet der Mitgliederversammlung jährlich schriftlich Bericht sowie Zwischenberichte und aktuelle Informationen mit Newsletter während dem Verbandsjahr. Die Vertretung stellt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
Das Sekretariat besorgt die Korrespondenz. Es führt das Protokoll sowie das zentrale Mitgliederverzeichnis als integrierenden Bestandteil von www.fsai.ch.
Die Kassierin oder der Kassier führt die Verbandsrechnung, erstellt die Jahresrechnung und das Budget zuhanden der Mitgliederversammlung.
4.2.4 Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren überprüfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
5. Finanzen
Der Verband deckt seinen Finanzbedarf aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, sowie aus weiteren Quellen. Die persönliche Haftung eines Verbandsmitgliedes beschränkt sich auf die Leistung des jährlichen Mitgliederbeitrages. Die in Verbandsorganen und Vertretungen tätigen Mitglieder versehen ihr Amt ehrenamtlich, lediglich die Spesen werden abgegolten. Sie haften nicht für ihre Tätigkeit.
6. Weitere Bestimmungen
6.1 Statutenänderung
Eine Statutenänderung bedarf zur Verbindlichkeit der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Stimmberechtigten an der Mitgliederversammlung.
6.2 Auflösung des Verbandes
Eine Auflösung des Verbandes kann nur an einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die zwecks Auflösung des Verbandes einberufene Mitgliederversammlung bestimmt über die weitere Verwendung des Verbandsvermögens.
Beschlussfassung
Die Verbandsstatuten wurden durch die Mitgliederversammlung vom 23. Dezember 2020 in Zürich genehmigt; sie treten sofort in Kraft und ersetzen jene vom 23. März 2018.
Zürich, den 23. Dezember 2020
Im Namen des Verbandes Freierwerbender Schweizer Architektinnen und Architekten fsai
Der Präsident: Matthias Stähli, Der Sekretär: Thomas Wethli